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E-Rechnungs-Bridge

E-Rechnung Pflicht 2027: Wer ab dem 1. Januar 2027 E-Rechnungen ausstellen muss

Ab dem 1. Januar 2027 müssen inländische Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als 800.000 € im Vorjahr (2026) für Umsätze an andere inländische Unternehmen E-Rechnungen nach EN 16931 ausstellen, also XRechnung oder ZUGFeRD ab 2.0.1 (außer MINIMUM und BASIC WL). PDF und Papier sind für diese Unternehmen dann nicht mehr zulässig. Alle übrigen Unternehmen folgen am 1. Januar 2028.

Fristen: Ausstellungspflicht für E-Rechnungen ab 01.01.2027 bei Vorjahresumsatz über 800.000 €, ab 01.01.2028 für alle inländischen B2B-Umsätze. Empfangspflicht seit 01.01.2025. Stand 06.09.2026.

Die Fristen im Überblick

ZeitpunktPflichtWer
seit 01.01.2025Empfang von E-Rechnungenalle inländischen Unternehmen (B2B)
01.01.2025 bis 31.12.2026Übergang: Papier und PDF weiter zulässig (PDF mit Zustimmung des Empfängers)alle
ab 01.01.2027Ausstellung von E-RechnungenVorjahresumsatz über 800.000 €
ab 01.01.2028Ausstellung von E-Rechnungenalle inländischen Unternehmen (B2B)

Wie die 800.000-€-Grenze zu verstehen ist

Maßgeblich ist der Gesamtumsatz des Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr (§ 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG i. V. m. § 19 Abs. 3 UStG). Es zählt der Gesamtumsatz des Unternehmens, nicht nur der B2B-Anteil. Unternehmen, die 2026 mehr als 800.000 € Umsatz erzielen, sind ab 2027 verpflichtet. Wer knapp unter der Grenze liegt, sollte trotzdem 2027 anpeilen: Kunden verlangen zunehmend E-Rechnungen, und die Umstellung ist dieselbe.

Was als E-Rechnung gilt

  • XRechnung (UBL oder CII) in der aktuellen Version.
  • ZUGFeRD ab Version 2.0.1 in den Profilen BASIC, EN 16931, EXTENDED oder XRECHNUNG. Nicht: MINIMUM, BASIC WL, ZUGFeRD 1.0.
  • Andere EN-16931-konforme Formate (zum Beispiel Peppol BIS Billing), sofern interoperabel.
  • Bei hybriden Formaten ist der XML-Teil rechtlich führend.

Ausnahmen

  • Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto (§ 33 UStDV).
  • Fahrausweise (§ 34 UStDV).
  • Rechnungen an Endverbraucher (B2C).
  • Leistungen, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind.
  • Rechnungen an oder von Unternehmen im Ausland (nicht im Inland ansässig).
  • Kleinunternehmer nach § 19 UStG dürfen weiter sonstige Rechnungen ausstellen, müssen aber empfangen können.

Details unter Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht.

Was passiert bei Verstößen?

Eine Rechnung, die nicht in der vorgeschriebenen Form ausgestellt wird, ist keine ordnungsgemäße Rechnung. Für den Empfänger kann das den Vorsteuerabzug gefährden, für den Aussteller drohen Bußgelder wegen Verstoßes gegen die Rechnungsausstellungspflicht (§ 26a UStG). Das BMF-Schreiben sieht keine allgemeine Nichtbeanstandung über die Übergangsfristen hinaus vor.

Umstellen ohne Softwarewechsel

Sie müssen kein neues Rechnungsprogramm kaufen. Ihre Software erzeugt weiter PDF-Rechnungen; die E-Rechnungs-Bridge liest sie, ergänzt die Pflichtfelder der XRechnung und gibt eine geprüfte XRechnung oder ZUGFeRD-Rechnung aus. Für Betriebe mit Fachsoftware übernimmt der Windows-Agent das automatisch aus dem Ausgangsordner.

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Die Datei wird nur zur Prüfung verarbeitet, nicht gespeichert (bei Übernahme in ein Konto maximal 60 Minuten zwischengespeichert) und nie für KI-Training verwendet.

Häufige Fragen

Gilt die Pflicht auch für Rechnungen an Privatkunden?
Nein. B2C-Rechnungen sind ausgenommen. Betroffen sind Umsätze zwischen inländischen Unternehmern.
Was ist mit Dauerrechnungen, zum Beispiel Miete?
Für Dauerschuldverhältnisse muss spätestens mit der ersten Teilleistung nach Eintritt der Pflicht eine E-Rechnung ausgestellt werden; bestehende Papier-Dauerrechnungen müssen bis dahin ersetzt werden (BMF-Schreiben Rz. 59).
Muss ich E-Rechnungen archivieren?
Ja, 8 Jahre in der strukturierten Form (§ 14b UStG). Die Bridge ist kein Archiv; sie gibt die unveränderte Datei mit SHA-256-Hash für Ihr Archiv aus.
Kann der Empfänger eine PDF-Rechnung ab 2027 ablehnen?
Wenn der Aussteller zur E-Rechnung verpflichtet ist, hat der Empfänger Anspruch auf eine ordnungsgemäße Rechnung und kann die PDF zurückweisen.

Quellen

  • § 14 UStG, § 14b UStG, § 27 Abs. 38 UStG in der Fassung des Wachstumschancengesetzes
  • BMF-Schreiben vom 15.10.2024 (Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG; Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung)
  • §§ 33, 34 UStDV (Kleinbetragsrechnungen, Fahrausweise)
  • Standard XRechnung (KoSIT): https://xeinkauf.de/xrechnung/
  • ZUGFeRD / Factur-X (FeRD): https://www.ferd-net.de/

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