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E-Rechnungs-Bridge

Reverse Charge nach § 13b UStG in der E-Rechnung

Bei Umsätzen nach § 13b UStG schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. In der E-Rechnung wird das mit Steuerkategorie AE (Reverse Charge), Steuersatz 0 und ohne Steuerbetrag abgebildet. Pflicht sind die USt-IdNr von Verkäufer und Käufer sowie der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 UStG). Ein Umsatzsteuerausweis wäre falsch und führt zu § 14c UStG.

Fristen: Ausstellungspflicht für E-Rechnungen ab 01.01.2027 bei Vorjahresumsatz über 800.000 €, ab 01.01.2028 für alle inländischen B2B-Umsätze. Empfangspflicht seit 01.01.2025. Stand 06.09.2026.

So sieht es in der XRechnung aus

AngabeFeldWert
Steuerkategorie der PositionenBT-151AE
SteuersatzBT-152 / BT-1190
Steuerbetrag der KategorieBT-1170,00
BefreiungsgrundBT-120 / BT-121„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ / Code VATEX-EU-AE
USt-IdNr VerkäuferBT-31Pflicht
USt-IdNr KäuferBT-48Pflicht (BR-AE-2 bis BR-AE-4)
Hinweis im RechnungstextBG-1 Note§ 14a Abs. 5 UStG

Typische Fehler

  • USt-IdNr des Käufers fehlt: Fehler TAX_008 (BR-AE-2).
  • Steuersatz ungleich 0 bei Kategorie AE: TAX_006.
  • Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft fehlt: Hinweis DE_003.
  • Gemischte Rechnung (Bauleistung mit § 13b und Material ohne): Beide Kategorien getrennt aufschlüsseln (TAX_009 bei Inkonsistenz).

Die Bridge erkennt § 13b-Rechnungen an fehlendem Steuerausweis mit entsprechendem Hinweis auf dem PDF und setzt Kategorie, Satz und Befreiungsgrund automatisch; Sie kontrollieren das Ergebnis in der Prüfmaske.

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Die Datei wird nur zur Prüfung verarbeitet, nicht gespeichert (bei Übernahme in ein Konto maximal 60 Minuten zwischengespeichert) und nie für KI-Training verwendet.

Häufige Fragen

Gilt § 13b auch gegenüber Behörden?
Nur, wenn die Behörde selbst Bauleistungen nachhaltig erbringt oder ein anderer § 13b-Tatbestand vorliegt. Meist nicht; dann normale Besteuerung.
Was, wenn der Kunde keine USt-IdNr hat?
Für Bauleistungen genügt nach deutschem Recht die Unternehmereigenschaft (Freistellungsbescheinigung § 48b EStG als Indiz); technisch verlangt EN 16931 bei AE die Käuferkennung. Tragen Sie die USt-IdNr ein oder ersatzweise die Steuernummer als Kennung; die Bridge weist auf die Regel hin.

Quellen

  • § 14 UStG, § 14b UStG, § 27 Abs. 38 UStG in der Fassung des Wachstumschancengesetzes
  • BMF-Schreiben vom 15.10.2024 (Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG; Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung)
  • §§ 33, 34 UStDV (Kleinbetragsrechnungen, Fahrausweise)
  • Standard XRechnung (KoSIT): https://xeinkauf.de/xrechnung/
  • ZUGFeRD / Factur-X (FeRD): https://www.ferd-net.de/
  • § 13b UStG, § 14a Abs. 5 UStG
  • EN 16931-1, Regeln BR-AE-1 bis BR-AE-10

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